Die Bundesnetzagentur bezeichnet als Arealnetz: Nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Verteilernetze unter dort bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als geschlossene Verteilernetze einzustufen. Abzugrenzen sind geschlossene Verteilernetze allerdings insbesondere von Kundenanlagen gemäß § 3 Nummer 24a EnWG und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgunggemäß § 3 Nummer 24b EnWG. Früher wurden diese Verteilernetze oft gemeinsam als “Objektnetze” bzw. ”Arealnetze” bezeichnet. Auf geschlossene Verteilernetze finden bestimmte Regelungen keine Anwendung. (Quelle: BNetzA) Etwas von Amtsdeutsch befreit könnte man […]
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