Eine Anlage gilt als unverzüglich als Stromnetz angeschlossen, wenn eine Netzverträglichkeitsprüfung rund drei Wochen dauert und eine sich anschließende Verstärkung des Netzes noch einmal fünf Monate in Anspruch nimmt. Dies hat die Clearingstelle EEG in einem gerade veröffentlichten Votum dargelegt.

Ein Anlagenbetreiber hat die Clearingstelle EEG angerufen, der Anfang 2010 ein 27 Kilowatt großes Kraftwerk auf seinem Haus errichtete. Dies ließ er den Netzbetreiber bereits im Januar wissen. Das tatsächliche Begehren auf Netzanschluss stellte der Betreiber dann Anfang März 2010. Die Anlage war ab 3. Mai betriebsbereit, durfte aber erst zum 20. August einspeisen, da der Netzbetreiber zuvor einen Netzausbau vorgenommen hatte. Für den Anlageneigentümer stellte dies einen Verstoß gegen Paragraf 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2009 dar, der den Netzbetreiber zum unverzüglichen Ausbau seines Netze verpflichtet, wenn dies ein angehender Grünstromerzeuger verlangt. Zudem bezweifelt

Unverzüglicher Netzanschluss darf fünf Monate dauern

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