BGH: Mangelansprüche für Dach-PV-Anlagen verjähren in zwei Jahren

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 09.10.2013 (VIII ZR 318/12) mit der Frage befasst, wann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer auf einem Gebäudedach montierten Photovoltaikanlage verjähren. Solche Gewährleistungsansprüche ergeben sich dann, wenn die Photovoltaikanlage bei der Lieferung einen Mangel aufweist, z. B. wenn die Module nicht die vereinbarte Leistung erbringen oder die Anlage fehlerhaft montiert wurde.

Nach dem Urteil des BGH verjähren derartige Ansprüche nach zwei Jahren. Der Auffassung, wonach eine Dach-Photovoltaikanlage Bestandteil eines Bauwerks sei und damit die fünfjährige Verjährungsfrist gelte, erteilte der BGH eine Absage. Die auf dem Dach eines Gebäudes errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein das Gebäude, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für das Gebäude seien die Sol

Warum nach zwei Jahren nicht immer Schluss ist…

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