Wer mit seiner Photovoltaik-Anlage Strom erzeugt und diesen in das Stromnetz gegen ein Entgelt einspeist, der gilt grundsätzlich als Unternehmer und kann daher auch die beim Kauf der Photovoltaik-Anlage mitbezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dies hat jetzt der Europäische Gerichtshofs in einem Urteil (C-219/12) entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Stromerzeugung „nachhaltig“ ist.
EU entscheidet über Vorsteuererstattung von Photovoltaik-Anlagen