Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nicht verfassungswidrig. Das hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 14. Mai 2013 entschieden und damit die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum im Ergebnis bestätigt. Das Urteil wurde letztendlich von der Klägerin erwartet.
OLG Hamm: EEG-Umlage ist nicht verfassungswidrig – Urteil erwartet