Kleinwindenergieanlage NRW Gesetz

Es klingt wie ein schlechter Scherz, ist aber bittere Realität. In NRW wurde das Baugesetz geändert, um den Abstand zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden im Außenbereich neu zu regeln. Solche Regeln gelten eigentlich nur für optisch auffällige Großwindkraftanlagen. Doch im Rahmen der Gesetzesänderung wurden auch „Kleinwindenergieanlagen“ erwähnt. Somit müsste auch eine 20 m hohe Kleinwindanlage einen Abstand von 1000 m zu Wohngebäuden einhalten.

Bundesländer können auf Grundlage der sogenannten Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch des Bundes (BauGB) in den Landesgesetzen eigene Mindestabstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung definieren. Der Mindestabstand darf maximal 1.000 m betragen.

Damit soll eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung für die Nutzung der Windenergie erreicht werden. Offensichtlich geht es hier nur um „raumbedeutsame“ Windanlagen, d.h. Megawattanlagen, die mittlerweile eine Gesamthöhe über 200 m erreichen.

Kurz vor Schluss des Gesetzgebungsprozesses tauchte in der Begründung zum Gesetz auf einmal der Begriff „Kleinwindenergieanlagen“ auf. Ein Hinweis zur Auslegung des Gesetzes. Somit soll die 1000-Meter-Abstandsregel jetzt auch auf optisch unauffällige Kleinwindanlagen angewandt werden.

Ausgenommen sind Betriebe der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau (Privilegierung nach § 35 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB). Aber alle anderen Betreiber im Außenbereich müssten mit einer Kleinwindanlage den 1.000 m Abstand einhalten. Das betrifft beispielsweise alle kommunalen Betriebe wie Wasserwerke und Klärwerke, die meistens im Außenbereich angesiedelt sind.

Diese Anti-Kleinwind-Regelung wirkt wie ein Missverständnis. Denn das durch die Gesetzesänderung angegangene Problem betrifft nicht die Kleinwindkraft: die im Laufe der Jahrzehnte wachsende Gesamthöhe und Rotorgröße von Megawattanlagen. Kleinwindanlagen sind seit jeher auf eine Gesamthöhe von 50 m begrenzt. In der Praxis liegt die Gesamthöhe der meisten Kleinwindanlagen unter 30 m. Es sind optisch unauffällige Anlagen ohne Einfluss aufs Landschaftsbild mit sehr hoher Akzeptanz in der Bevölkerung.

In NRW müsste eine 20 m hohe Kleinwindanlage somit einen Abstand einhalten, der dem Fünfzigfachen der eigenen Gesamthöhe entspricht (50H). Wie bizarr und unverhältnismäßig die Regelung in NRW ist, zeigt ein Vergleich mit Bayern: dort müssen Großwindkraftanlagen einen Abstand von 10H zur Wohnbebauung einhalten.

Die Laschet-Regierung offenbart eine kategorische Ablehnung der Windkraft. Die Änderung des Baugesetzes wir als Anlass genommen, jetzt auch die Kleinsten der Windenergieanlagen massiv einzuschränken.

Weitere Informationen siehe in diesem Fachbeitrag.

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