Ein Anlagenbetreiber hat Anspruch auf die Vergütung für Freiflächenanlagen, auch wenn die öffentliche Bekanntmachung des dazu erforderlichen Bebauungsplans erst nach Inbetriebnahme erfolgt. Allerdings ist die Vergütung dann auch erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung zu zahlen. Das hat die Clearingstelle EEG in einem Votum entschieden. Seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 2009 erhalten Freiflächenanlagen nur noch dann eine Einspeisevergütung, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurden und wenn die Flächen zusätzlich bestimmte Kriterien aufweisen – eine Versiegelung, Nähe zu Autobahnen oder Bahnschienen sowie eine vorhergehende Nutzung in wirtschaftlicher, militärischer, verkehrstechnischer oder wohnungsbaulicher Weise. In dem nun veröffentlichten Votumsverfahren der Clearingstelle EEG geht es genau um diesen Punkt: Ein Anlagenbetreiber errichtete im Juni 2010 auf dem Gelände eines ehemaligen LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft)

Anspruch auf Freiflächenvergütung trotz fehlendem Bebauungsplan

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