Der bis 2008 gewährte Fassadenbonus steht einem Anlagenbetreiber auch zu, wenn sich die Module nicht an einer Fassade befinden – solange sie fest mit dem Gebäude verknüpft und wesentlicher Bestandteil des selbigen sind und eine weitere Funktion neben der Stromproduktion erfüllen. Dies hat die Clearingstelle EEG in einem gerade veröffentlichten Votum entschieden.
Das Votumsverfahren beantragt hatte der Anlagenbetreiber. Dabei handelt es sich um den Pächter der Installationsfläche, die ihm offensichtlich eine Kirchgemeinde zur Stromerzeugung überlassen hatte. Die Kirchgemeinde hatte bei der Errichtung der Anlage aber wesentlichen Einfluss: Die Module wurden im Jahr 2005 an der Außentreppe des mehrgeschossigen Gemeindehauses angebracht. Die 45 Module mit jeweils 110 Watt Leistung wurden dabei so angeordnet, dass sie aufgrund ihrer unterschiedlichen Reflexionseigenschaften den optischen Eindruck eines Kreuzes erzeugen.

Fassadenbonus für Treppenanlage

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